Donnerstag, 10. Juli 2008

Neues Zürcher Gesundheitsgesetz

Der Regierungsrat setzt das neue Gesundheitsgesetz auf den 1. Juli 2008 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt hat er die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz erlassen.

Das neue Gesundheitsgesetz sieht unter anderem vor, dass die Naturheilkunde in Zukunft weitgehend ohne staatliche Bewilligung und Beaufsichtigung ausgeübt werden darf.

Weitere Neuerungen betreffen beispielsweise das Verkaufsverbot für Tabak und Tabakerzeugnisse an Personen unter 16 Jahren und damit verbunden das Verbot des Verkaufs solcher Produkte über allgemein zugängliche Automaten. Ebenfalls neu sind die Einführung eines Werbeverbotes auf öffentlichem Grund und in öffentlichen Gebäuden für Tabak sowie für Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial sowie die Einführung eines Verbotes des Konsums von Tabak und Tabakerzeugnissen in öffentlichen Gebäuden.

Kommentar NVS:

So unbefriedigend die bisherige Regelung im Kanton Zürich für uns war, so unbefriedigend ist auch die neue. Während das bisherige Gesetz alles verbot, was über die Gesundheitsförderung hinausging, verzichtet das neue Gesetz auf jede Art der Qualitätskontrolle und des Patientenschutzes.

Somit dürfen nun HeilpraktikerInnen und TherapeutInnen mit und ohne Ausbildung im Kanton Zürich frei arbeiten. (Sonderregelungen für ErnährungsberaterInnen, OsteopathInnen, Akupunktur.) Da sie keine kantonale Berufsausübungsbewilligung haben, müssen sie Mehrwertsteuer bezahlen und dürfen keine Heilmittel abgeben. Dafür wäre eine Detailhandelsbewilligung notwendig, die wiederum von der Berufsausübungsbewilligung abhängig ist.

Quellen:

Naturärzte Vereinigung der Schweiz NVS

Gesundheitsdirektion Kanton Zürich