Mittwoch, 6. Februar 2008

Neue Bestimmungen für Permanent Make-up

Auf den 1. Januar 2006 ist die Verordnung des EDI (Eidgenössisches Department des Inneren) über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer und Scherzartikel in Kraft getreten. Sie enthält gesetzliche Bestimmungen mit Anforderungen an Materialien, die für das Tätowieren, das Piercen und das Aufbringen von Permanent-Make-up verwendet werden.

Die Übergangsfrist ist jetzt abgelaufen. Seit dem 1. Januar 2008 ist diese Verordnung vollumfänglich gültig. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten sowohl für Pigmentiererinnen als auch für Hersteller im Bereich Permanent Make-up. Seit dem 1.1.2008 ist es zwingend notwendig, sich an diese zu halten.

Es dürfen nur noch solche Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben auf den Markt gebracht werden, die hundertprozentig konform mit den gesetzlichen Bestimmungen sind. Insgesamt sind folgende Abschnitte der Verordnung zu beachten:

  • Abschnitt 2, Art. 4. SorgfaltspfIicht.
"Personen die Piercings, Tätowierungen und Permanent Make-up an Drittpersonen anbringen, haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit keine Infektionen übertragen werden können."
  • Abschnitt 2, Art. 5. Anforderungen an Piercing, Tätowierfarben und Farben für Permanent Make-up.
  • Abschnitt 2, Art. 6. Anforderungen an die Hygiene von Tätowierfarben, Farben für Permanent Make-up und Erstlingsstecker.
"(...) Nach dem Öffnen der Packung (von Tätowier- und Permanent- Make- up- Farben, Anmerkung der Redaktion) sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit jegliche mikrobielle Kontamination ausgeschlossen bleibt."
  • Abschnitt 2, Art. 7. Anforderungen an Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierfarben und Permanent Make-up.
"Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent Make-up müssen, soweit sie mit der Haut der Konsumentinnen und Konsumenten in Kontakt kommen, steril sein."
  • Abschnitt 2, Art. 8. Kennzeichnung von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben sowie von Piercing-Schmuck
  • Anhang 1. Liste der aromatischen Amine, welche nicht in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben enthalten sein dürfen.
  • Anhang 2. Liste der Farbstoffe, die nicht in Tätowier- und Permanent-Makeup-Farben enthalten sein dürfen.
WEITERE INFOS ...
... zum Thema erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Weitere Richtlinien
Mangels Rechtsgrundlage in der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände konnten nicht alle Aspekte wie z.B. Ausrüstung der Studios in der oben erwähnten Verordnung geregelt werden. In einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Fachpersonen aus den betroffenen Bereichen und mit Unterstützung des BAG wurden daher die Richtlinie für eine "Gute Arbeitspraxis" im Bereich Tattoo, Permanent Make-up, Piercing und verwandte Praktiken (GAP-Richtlinie) erarbeitet. Das BAG hat diese Richtlinie in Anwendung von Artikel 9 der "Hautkontakt-Verordnung" begutachtet und zur Anwendung empfohlen.

Die GAP-Richtlinie umfasst ausführlich folgende vier Abschnitt:
  • Geltungsbereich
  • Persönliche Voraussetzungen
  • Anforderungen an Hygiene
  • Grundvoraussetzung zur Berufsausübung
  • Anhang: Notfallmassnahmen